Teil I

Allgemeine Bestimmungen

Stand 08.05.2004   (Alle älteren Reglements verlieren hiermit ihre Gültigkeit)
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1.1 Definition und Status

1.2 Nennberechtigung, Teilnahmevoraussetzung

1.3 Nennung, Nenngeld

1.4 Nennungsschluss

1.5 Ablehnung von Nennungen

1.6 Nennungsbestätigung

1.7 Annahme der Nennung

1.8 Nennungsvertrag

1.9 Rücktritt

1.10 Startberechtigung und Klassen

 

1.11 Dokumentenprüfung
und Technische Abnahme

1.12 Technischer Zustand

1.13 Training, Startaufstellung
und Fahrerbesprechung

1.14 Abbruch des Wettbewerbs

1.15 Beendigung des Wettbewerbs und technische Kontrollen

1.16 Platzierung

1.17 Besondere Tatbestände
für Sportstrafen

1.18 Ergebnis

1.19 Protestverfahren

 

1.20 Berufungsverfahren

1.21 Definition Haftungsverzicht


1.1 Definition und Status

Geländewagentrials sind Geschicklichkeitsprüfungen für vierradgetriebene Geländewagen auf einer abgesperrten Strecke. Geländewagentrials sind kurzwegige, geländespezifisch angelegte Geschicklichkeitsprüfungen und haben den Zweck der Erprobung im Umgang mit Geländewagen und sind von hohem verkehrserzieherischem Wert.  

1.2 Nennberechtigung, Teilnahmevoraussetzung

1.2.1 Inhaber eines gültigen Führerscheins der Klasse B oder C, alternativ Euro-Führerschein B oder C, (er muss in Besitz einer Fahrerlaubnis für PKW sein, der in Österreich oder EU-Gültigkeit besitzt) sind berechtigt, Nennungen zu einem Trial (VTM, österr. Staats-  und  Europameisterschaft) abzugeben.

1.2.2 Beifahrer müssen mindestens 12 Jahre alt sein und   müssen  das Nennformular der jeweiligen Veranstaltung unterschreiben.    

1.2.3 Bei Minderjährigen ist eine Verzichtserklärung der Erziehungsberechtigten in deutscher und/oder englischer Sprache vorzulegen.

1.2.4 Es ist keine Fahrerlizenz notwendig.

1.2.5 Das genannte Fahrzeug muss folgende Zulassungsvoraussetzungen erfüllen:

·         Versicherungsnachweis oder

·         Zulassung zum öffentlichen Strassenverkehr. ( Trialfahrzeug muss keine Strassenzulassung haben)

·         Übereinstimmung mit den für das Fahrzeug geltenden sportgesetzlichen Bestimmungen.

·         Übereinstimmung mit den Lärmschutzvorschriften.

·         Sicherheitsgurt und Überrollbügel oder -käfig.

·         Stromkreisunterbrecher (Fahrzeugklassen  M, PM + P) ausgenommen Diesel 

1.2.6 Das Fahrzeug darf in seinem äußeren Erscheinungsbild dem Ansehen des Automobilsportes nicht schaden.


1.3 Nennung, Nenngeld

1.3.1 Die Nennung ist auf dem vom Veranstalter herausgegebenen Nennformular abzugeben.
Das Nennformular ist vollständig und leserlich auszufüllen und es sind alle dort verlangten Erklärungen anzugeben.
Die Nennung ist vom Fahrer und auch vom Beifahrer zu unterzeichnen.

1.3.2 Die Nennung kann auch durch Telefax,  fernschriftlich, E-mail oder formlos schriftlich mit dem Anmeldeformular bis zum Nennungsschluss abgegeben werden.

1.3.3 Das in der Ausschreibung angegebene Nenngeld ist der Nennung beizufügen. Es kann, falls in der Ausschreibung nichts anderes bestimmt ist, in  Bar  oder durch eine spesenfreie Banküberweisung geleistet werden.  Bei einer Überweisung des Betrags ist die Kopie des Überweisungsauftrags mit Bestätigungsvermerk der Bank beizufügen.

1.3.4 Mit einem Fahrzeug können maximal 2 Fahrer starten, wo es erlaubt ist, sich gegenseitig den Beifahrer zu machen.
Das Fahrzeug ist deutlich mit allen Startnummern zu kennzeichnen. Bei Abgabe der Nennung ist der Mehrfachstart anzuzeigen.

 

1.4 Nennungsschluss

1.4.4 Mit dem Nennungsschluss (Datum, Uhrzeit) wird das Ende der Frist für die Abgabe der Nennungen bestimmt. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Nennungen dem Veranstalter vorliegen.

1.4.2 Eine Änderung der angegebenen Einstufung des Fahrzeugs in der Gruppe ist nach Nennschluss nicht mehr möglich. Davon sind lediglich Falscheinstufungen ausgenommen.

 

1.5 Ablehnung von Nennungen

1.5.1 Der Veranstalter hat das Recht, Nennungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

1.5.2 Die Nennung wird auf jeden Fall abgelehnt, wenn sie nicht form- oder fristgerecht abgegeben, das Nenngeld, falls verlangt, nicht vor Nennungsschluss geleistet wurde, die Teilnahme/Zulassungsvoraussetzungen für Fahrer oder Fahrzeuge nicht erfüllt sind.

 

1.6 Nennungsbestätigung

Eine schriftliche Nennungsbestätigung kann vom Veranstalter erstellt werden.

 

1.7 Annahme der Nennung

Der Veranstalter ist nicht zu einer schriftlichen Nennungsbestätigung verpflichtet. 
Mit der Annahme der Nennung kommt der Vertrag zwischen Veranstalter und Teilnehmer zustande.

 

1.8 Nennungsvertrag

Dieser Vertrag verpflichtet Fahrer und ggf. Beifahrer, an der Veranstaltung unter den in der Ausschreibung genannten Bedingungen teilzunehmen.
Der Veranstalter soll den Teilnehmern Ort und Zeit der Abnahme bekannt geben und auf etwaige weitere wichtige Termine hinweisen.

 

 1.9 Rücktritt

1.9.1 Teilnehmer sind zum Rücktritt berechtigt:

·         Bei Absage oder Verlegung des Wettbewerbs um mehr als 24 Stunden.

·         Bei dem Veranstalter nachgewiesener, unverschuldeter Nichtteilnahme.

1.9.2 Allein im Falle der Absage oder Verlegung um mehr als 24 Stunden hat der Teilnehmer bei fristgerechter bzw. unverzüglicher Ausübung seines Rücktrittsrechts Anspruch auf Rückzahlung des Nenngelds.

1.9.3 Der Veranstalter kann in der Ausschreibung festlegen, dass ein Rücktritt bis zum Nennschluss, auch wenn die in Absatz 1 aufgeführten Rücktrittsgründe nicht vorliegen, möglich ist.
Bei Ausübung dieses Rücktrittsrechts ist das Nenngeld, abzüglich der anteiligen Kosten des Veranstalters zu erstatten.

 

1.10 Startberechtigung und Klassen

1.10.1 Zur Wertung der Teilnahme sind nur die im Anhang aufgelisteten Fahrzeuge startberechtigt.
Andere, dort nicht aufgeführte Wagentypen oder Bezeichnungen werden im Bedarfsfall vom Trialleiter in Abstimmung mit dem Technischen Kommissar auf Startberechtigung überprüft und gegebenenfalls zugelassen.
Gestartet wird in Trialklasse O (Original-Fahrzeuge),Klasse  S (Standart, seriennahe Fahrzeuge), Klasse  M (Modified, verbesserte Fahrzeuge), Klasse Pro Modified ( nicht gültig zur Nationenwertung) oder in der Klasse  P (Prototypen).

1.10.2 Eine Teilnahme außer Konkurrenz ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, nicht möglich.

 

1.11 Dokumentenprüfung und Technische Abnahme

1.11.1. Vor dem Wettbewerb werden die Dokumente der Teilnehmer und die Fahrzeuge überprüft.
Die Fahrer, die alle erforderlichen Dokumente vorgelegt haben, erhalten nach der Dokumentenprüfung die Bordkarte. Nach der technischen Abnahme werden die Fahrzeuge mit einer Kennzeichnung versehen.

1.11.2 Zur Dokumentenprüfung haben die Teilnehmer vorzulegen:

·         Gültige Lenkerberechtigung

·         Nationale -Fahrerlizenz des Fahrers – nicht notwendig

·         Zulassung bzw. Versicherungsbestätigung für nicht angemeldete KFZ.  

·         Schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter bei Minderjährigen

1.11.3 Zur technischen Abnahme müssen die Teilnehmer mit dem Wettbewerbsfahrzeug erscheinen und die    vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung vorweisen. Helme und Overalls sind bei der Fahrzeugabnahme mitzuführen.

1.11.4 Fahrzeuge, die den technischen Bestimmungen nicht entsprechen,  werden zurückgewiesen.
Bei behebbaren Mängeln kann eine erneute Vorführung angeordnet werden.
Die erneute Vorführung hat ohne erneute Aufforderung in jedem Fall zu erfolgen, wenn Fahrzeuge nach der technischen Abnahme beschädigt werden. Das nach der Beschädigung instandgesetzte Fahrzeug darf nur nach Begutachtung und Freigabe durch die Eurotrial - Leitung weiter eingesetzt werden.

 

1.12 Technischer Zustand

1.       Fahrzeuge müssen während der gesamten Veranstaltung in allen Punkten den technischen Bestimmungen entsprechen.

2.       Nach dem Start des Wettbewerbsfahrzeugs dürfen Reifentyp und -größe bis zur Beendigung des Wettbewerbs nicht gewechselt werden.  

 

1.13 Training, Startaufstellung und Fahrerbesprechung

1.13.1. Ein Trainieren der Sektionen ist nicht gestattet. Jede Person darf als Fahrer in jeder Sektion nur einmal starten.

1.13.2 Der Veranstalter kann nach der Dokumentenabnahme festlegen, an welcher Sektion oder zu welchem Zeitpunkt der Teilnehmer startet.  

1.13.3  Vor Öffnung der Sektionen findet eine Fahrerbesprechung statt. Die Teilnahme ist für die Fahrer Pflicht.

1.13.4 Der Veranstalter kann die Schließungen einzelner Sektionen zu bestimmten Zeitpunkten festlegen. Diese sind bei der Fahrerbesprechung bekannt zugeben. Damit diese Zeitpunkte verbindlich werden, muss zusätzlich spätestens zum Ende der Fahrerbesprechung ein Aushang erfolgen. 

 

1.14 Abbruch des Wettbewerbs

Bei Abbruch des Wettbewerbs wird keine Wertung erstellt.  Bei 2-tägiger Veranstaltung
wo am  1. Tag gefahren wurde und der 2. Tag  abgesagt werden muss, wird der 1. Tag als vollkommene Endwertung herangezogen.

 

1.15 Beendigung des Wettbewerbs und technische Kontrollen

1.15.1 Der Wettbewerb ist beendet, wenn jeder Teilnehmer die für ihn vorgeschriebenen Sektionen absolviert hat oder wenn der vom Veranstalter in der Ausschreibung oder bei der Fahrerbesprechung genannte Zeitpunkt erreicht ist.

1.15.2 Der Sportkommissar, der technische Kommissar oder der Trialleiter kann in der Ausschreibung, bei der Fahrerbesprechung oder während der Veranstaltung festlegen, welche Fahrzeuge in den "Parc Fermé" zu bringen sind.

1.15.3 Die betroffenen Fahrzeuge sind unmittelbar nach Beendigung des Wettbewerbs nach besonderer Weisung abzustellen. Sie dürfen erst nach Freigabe durch die  Trialleitung daraus entfernt werden.

1.15.4 Nach dem Wettbewerb bis zum Ende der Protestfrist dürfen am Fahrzeug keine Änderungen vorgenommen werden (bis zur Freigabe).

1.15.5 Die Teilnehmer haben die Startnummern an den Fahrzeugen, die am öffentlichen Straßenverkehr     teilnehmen, nach Verlassen der Veranstaltung zu verdecken oder zu entfernen.    

 

 1.16 Platzierung

Klassensieger eines Wettbewerbs ist der Teilnehmer mit der geringsten Anzahl von Strafpunkten.  

 

1.17 Besondere Tatbestände für Sportstrafen

1.17.1 Die Teilnehmer an automobilsportlichen Veranstaltungen sind zu sportlichem fairen Verhalten verpflichtet. Sie haben sich  den Veranstaltern und den Streckenposten gegenüber loyal zu verhalten und jede Handlung zu unterlassen ,die den Interessen des Automobilsports schaden könnte.

1.17.2 Jede Nichtbeachtung dieser Verhaltensregeln und der sportgesetzlichen Bestimmungen kann zu einer Sportstrafe führen.

1.17.3 Die nachstehenden Tatbestände sind keine abschließende Aufzählung, es werden damit lediglich die wichtigsten Verstöße mit der möglichen Ahndungsweise aufgeführt.

1.17.3.1 Täuschung über Einzahlung: Suspendierung (Schiedsgericht).

1.17.3.2 Teilnahme nicht startberechtigter Fahrer, versuchte Teilnahme: Suspendierung-
               (Schiedsgericht)

1.17.3.3 Teilnahme nicht zugelassener, regelwidriger Fahrzeuge, versuchte Teilnahme: Wertungsausschluss (Trialleitung), Suspendierung (Schiedsgericht)

1.17.3.4 Grobfahrlässiges Verhalten: Suspendierung, Aberkennung von Meisterschaftspunkten, in weniger schweren Fällen: Wertungsausschluss (Trialleitung)

1.17.3.5 Nichtbeachten der Fahrregeln: Verwarnung bis Suspendierung (Trialleitung/Schiedsgericht)

1.17.3.6 Nichtbeachten von Anweisungen des Veranstalters oder Streckenposten  oder Trialleitung: Verwarnung bis Suspendierung (Trialleitung /Schiedsgericht).

1.17.3.7 Verweigerung einer angeordneten technischen Nachuntersuchung: Wertungsausschluss  (Trialleitung) ,Suspendierung (Schiedsgericht).

1.18 Ergebnis

Ein Aushang der Ergebnisliste vor der Siegerehrung liegt im Ermessen des Veranstalters.
Das Ergebnis muss spätestens 30 Minuten nach der Siegerehrung zur Ansicht bereitgestellt werden.

1.19 Protestverfahren

1.19.1. Jeder Teilnehmer hat die Möglichkeit, einen technischen Protest gegen das Fahrzeug eines anderen Teilnehmers einzulegen, wenn er vermutet, dass dieses Fahrzeug nicht den technischen Bestimmungen des Eurotrial - Reglements entspricht.
Das Protestschreiben ist grundsätzlich nur der  Trial - Leitung der Veranstaltung zu übergeben.

1.19.2. Sammelproteste sind unzulässig und werden von den Sportkommissaren zurückgewiesen. Ein Sammelprotest liegt vor, wenn:

1.19.2.1 mehrere Teilnehmer einen Protest gemeinsam unterzeichnen und einreichen.

1.19.2.2 ein Teilnehmer einen Protest für oder gegen mehrere Fahrzeuge einlegt, auch wenn es sich hierbei um die gleiche Begründung handelt.

1.19.3. Der Protestgegenstand muss eindeutig erkennbar sein, der Protestgrund ist konkret anzugeben.

1.19.4. Eine im Protestschreiben gemachte Einschränkung des Protests in der Weise, dass im Erfolgsfall weitere Protestpunkte nicht mehr zu behandeln sind, ist unbeachtlich. Die Trialleitung hat  den Protest grundsätzlich in vollem Umfang durchzuführen.

1.19.5. Protestfristen werden wie folgt festgelegt: Proteste technischer Art gegen andere Fahrzeuge müssen bis 30 Minuten nach Beendigung des Wettbewerbs des betroffenen Fahrers eingelegt werden. (Innerhalb 30 Minuten nach Wertungsblattabgabe).   

1.19.6. Zur Bearbeitung des Protests zieht der Trial - Leiter zwei weitere Personen seiner Wahl (möglichst weitere Vorstandsmitglieder) hinzu.
Dieses Dreiergremium berät und entscheidet den Protest unter Berücksichtigung des Reglements mit einfacher Stimmenmehrheit.
Falls die hinzugezogenen Personen Teilnehmer der Veranstaltung sind, dürfen es keine Fahrer oder Beifahrer aus derselben Fahrzeugklasse wie der Protestführer oder der Protestgegner sein. Weiterhin ist darauf zu achten, dass es sich um keine Clubmitglieder der betreffenden Personen handelt.

1.19.7. Bei Übergabe des Protestschreibens an den Trial - Leiter muss die Protestgebühr, die jährlich vom EU -Vorstand neu festgesetzt werden kann, beigefügt sein.
Die Protestgebühr beträgt ab der Saison 2004  EU 300.-

1.19.8. Wird der Protest als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen, verfällt die Protestgebühr an den Veranstalter.

1.19.9. Grundsätzlich kann ein Protest nur gegen ein Fahrzeug aus derselben Fahrzeugklasse  eingelegt werden.

 

1.20 Berufungsverfahren

1.20.1. Gegen die getroffene Entscheidung im Protestverfahren ist die Berufung zulässig.
Wird vom Protestführer oder vom Protestgegner Berufung gegen die Entscheidung eingelegt, so ist dies der Trialleitung in schriftlicher Form innerhalb von 30 Minuten nach Bekanntgabe der Entscheidung mitzuteilen.

1.20.2. Auch die Trialleitung hat die Möglichkeit, gegen die Protestentscheidung Berufung beim Trial - Leiter einzulegen. Diese muss in schriftlicher Form innerhalb von 3 Tagen (Poststempel/nicht Freistempler ) an die 4x4 TCV Geschäftsstelle gesandt werden.

1.20.3. Falls die Berufung vom Protestführer oder Protestgegner eingereicht wird, muss dem Berufungsschreiben die Berufungsgebühr in Höhe von z.Zt. EU 400.- beigefügt sein.

1.20.4. Das Schiedsgericht des 4x4 TCV  setzt sich aus den 4 Vorstandsmitgliedern zusammen und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

1.21   Haftungsausschluss

 

Jeder Teilnehmer an der Europameisterschaft verzichtet hiermit ausdrücklich und unwiderruflich zugleich mit seiner Nennungserklärung auf die Geltendmachung von allfälligen Schadensersatzansprüchen gegenüber den Veranstaltern sowie den mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragen physischen und/oder juristischen Personen. Der jeweilige Teilnehmer erklärt hiermit ausdrücklich, das Risiko der Teilnahme an der oben angeführten Veranstaltung aus Eigenem zu tragen und die Veranstalter sowie alle mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten physischen und/oder juristischen Personen hinsichtlich allfälliger Schadenersatzansprüche Dritter, welche auf Verletzung der nach den allgemeinen Grundsätzen ( § 1295, § 1297 ABGB) obliegenden Pflichten zur Vorsicht und Aufmerksamkeit zurückzuführen sind, schad- und klaglos zu halten.

Der Unterzeichnete erklärt somit ausdrücklich, für allfällige zivil- und strafrechtliche Ansprüche hinsichtlich der von ihm verursachten oder durch die von ihm verwendeten Fahrzeuge entstanden Schäden aus Eigenem aufzukommen unter Verzicht auf jegliche Regressansprüche.

Ferner verzichtet der Unterzeichnende ausdrücklich auf eine Anfechtung dieser Erklärung aus welchem Rechtstitel auch immer, insbesondere aus dem Titel des Irrtums. Jeder Teilnehmer erklärt ausdrücklich, dass für sein Fahrzeug eine ausrechende gesetzliche Haftpflichtversicherung besteht und die Versicherung von der Teilnahme an dieser Veranstaltung unterrichtet ist.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Beifahrer. Der Teilnehmer erklärt hiermit, seinen Beifahrer hierüber vollinhaltlich informiert zu haben.  

Eltern haften für Ihre Kinder.

 

In Bezug auf Alkoholkonsum gilt die österr. Strassenverkehrsordnung.